Satzung

Satzung „Die Untertaucher“

Stand: 13. März 2009

Satzung der Wassersport-Vereinigung „Die Untertaucher e.V.“

 

Paragraph 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Untertaucher“. Durch Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

 

Paragraph 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports. Der Verein „Die Untertaucher e. V.“ mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

Paragraph 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung.

 

 

Paragraph 4 – Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandentschädigungen gewährt werden. Par. 2 Abs. 3 ist zu beachten.


3. Eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder ist in Ausnahmefällen und unter
besonderen Umständen möglich. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§55 Abs.1 Nr.3 AO).
Bargeld wird nicht ausbezahlt, über den Betrag erhält derjenige eine Spendenquittung als Aufwandsentschädigung.
Davon ausgenommen sind Verauslagungen für Anschaffungen.

 

 

Paragraph 5 – Mitglieder

Der Verein besteht aus:
A, Ordentlichen aktiven Mitgliedern
B, Jugendlichen aktiven Mitgliedern
C, Passiven Mitgliedern
D, Ehrenmitgliedern

 

 

Paragraph 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nachhaltiges Interesse am Tauchsport hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.


2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist:

a) Vollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn des Geschäftsjahres
b) Die Befürwortung des Aufnahmeantrags durch zwei ordentliche Mitglieder

3. Aktive Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche aktive Mitglieder.


4. Mitglieder, welche die Aufgabe und die Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Tauchsport betreiben, sind passive Mitglieder. Juristische Personen können nur passive Mitglieder sein.


5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des Par. 14.


6. Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche aktive Mitglieder.

 

 

Paragraph 7 – Aufnahmefolgen

1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.


2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr, sowie der bis zum Ende des Geschäftsjahres anfallende Mitgliederbeitrag fällig. Tritt das Mitglied innerhalb der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres ein, so ist nur der halbe Jahresbeitrag fällig.


3. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Mitglied

a. zum Zeitpunkt der Aufnahme jünger als 12 Jahre ist
b. direkt vorher bereits in einem anderen Tauchsportverein Mitglied war
c. derzeit eine Ausbildung (PADI OWD oder AOWD) innerhalb des Vereins erfährt

4. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung .

 

 

Paragraph 8 – Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffene Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


2. Die ordentlichen aktiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


3. Jugendliche aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie wählen aus ihren Reihen einen Jugendwart, der ihre Belange gegenüber dem Vorstand vertritt.


4. Passive Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind
von Beitragsleistungen befreit.

 

 

Paragraph 9 – Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

 

 

Paragraph 10 – Beitrag

1. Alle Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder und Kinder unter 12 Jahren – haben Beiträge zu zahlen.
2. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung (Beitragsordnung)

 

 

Paragraph 11 – Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

 

 

Paragraph 12 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30.September zugestellt sein.


2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

Paragraph 13 – Ausschluss

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interesse des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins


2. Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes mit dem Gegenstand des Ausschlusses eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


5. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

 

Paragraph 14 – Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und um den Tauchsport kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein und/oder den Tauchsport im Allgemeinen verliehen werden.
2. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

Paragraph 15 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

Paragraph 16 – Vorstand

1. Der Vorstand (Par. 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem (Schriftwart) und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.


2. Rechthandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 250,- (i.W. zweihundertfünfzig Euro) verpflichten, bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern. Dies ist eine vereinsinterne Abmachung.


3. Die Mitglieder des Vorstands sind jeder für sich von den Beschränkungen des Par. 181 BGB befreit.

 

 

Paragraph 17 – Vorstandswahl

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.


2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Bei Gründung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart für drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder jeweils im Amt.


3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neubesetzung dieses Vereinspostens für die verbleibende Amtsperiode ist.


4. Eine Briefwahl ist generell möglich, falls das Mitglied nicht persönlich zur Abstimmung vor Ort sein kann. Eine rechtzeitige Einsendung mit Unterschrift genügt.

 

 

Paragraph 18 – Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

Paragraph 19 – Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.


2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal stattfinden


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.


4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.


5. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

Paragraph 20 – Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers (Par. 23)

 

Paragraph 21 – Beschlussfassung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.


2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen.


3. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.


4. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anders bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.


5. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen.


6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.

 

 

Paragraph 22 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


2. Auf schriftliches Verlangen von mind. 40% stimmberechtigter Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.


3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

Paragraph 23 – Rechnungslegung, Kassenprüfer

1. Die Rechnungslegung hat alle Geschäftsvorfälle des Vereins zu erfassen. Das Sachvermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten des Vereins müssen sich aus der Rechnungslegung ergeben. Erhaltene Zahlungen – beispielsweise Beiträge, Zuschüsse, Spenden – sind gesondert zu erfassen und getrennt von den Ausgaben aufzuführen.


2. Die Kontrolle der Rechnungslegung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Prüfung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

 

 

Paragraph 24 – Haftpflicht

Für die aus dem Trainings-, Tauch- und Ausbildungsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf Tauchunternehmungen und in Schwimmbädern sowie in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

 

Paragraph 25 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.


2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Par. 21 ist zu beachten.


3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach Par. 47 ff BGB


4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bayrischen Landestauchsportverband mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Tauchsportausbildung verwenden muss.


5. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht in Augsburg anzumelden.

 

Beitragsordnung der Wassersport-Vereinigung "Die Untertaucher e.V.“

Paragraph 26 – Beiträge

Die Beiträge betragen jährlich für:
A. Ordentliche aktive Mitglieder € 66,00
B. Jugendliche aktive Mitglieder ab dem 12. vollendeten Lebensjahr € 33,00
C. Passive Mitglieder min. € 33,00
D. Ehrenmitglieder: auf eigenen Antrag beitragsfrei

 

Paragraph 27 – Fälligkeit

1. Die fälligen Beträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres grundsätzlich vom benannten Konto des Mitgliedes eingezogen. Ausnahmen von dieser Regelung sind von der Vorstandschaft zu genehmigen.


2. Im Falle neu eingetretener Mitglieder gilt die folgende Regelung. Tritt das Mitglied im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahrs ein (1.7.-31.12.), so ist nur der halbe Jahresbeitrag für dieses Kalenderjahr zu zahlen.


3. Durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen werden ebenfalls mit dem Beitrag eingezogen.

 

 

Paragraph 28 – Ausnahmebestimmungen

1. Der Vorstand kann, durch einstimmigen Beschluss, in Not geratenen Mitgliedern, auf schriftlichen Antrag, die Zahlung von Beiträgen und Umlagen stunden. In besonderen Fällen ist auch teilweise bzw. vollständiger Erlass möglich.


2. Der Antrag gilt nur für die Laufzeit eines Kalenderjahres und muss für das Folgejahr wieder neu gestellt werden.


3. Anträge auf Stundung oder Erlass können nur für drei Jahre in Folge gestellt werden, ab dem vierten Antrag erlischt die Mitgliedschaft zum Verein.

 

 

Paragraph 29 – Aufnahmegebühr

4. Mit Aufnahme in den Verein werden Aufnahmegebühren fällig.


5. Die Aufnahmegebühren betragen:

Ordentliche aktive Mitglieder € 50,00
Jugendliche aktive Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr € 25,00
Passive Mitglieder min. € 25,00
 

6. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Mitglied

a. zum Zeitpunkt der Aufnahme jünger als 12 Jahre ist
b. direkt vorher bereits in einem anderen Tauchsportverein Mitglied war oder derzeit noch ist
c. derzeit eine Ausbildung (PADI OWD oder AOWD) innerhalb des Vereins erfährt

 

 

Paragraph 30 – Kontenausschließlichkeit

1. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf das unter 3. genannte Konto geleistet werden.


2. In Ausnahmefällen können Zahlungen in Bar, gegen Quittung, an die Vorstandschaft geleistet werden.


3. Bankverbindung:
Stadtsparkasse Augsburg
Bankleitzahl: 720 500 00
Konto: 173 32 52

 

Paragraph 31 – Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.07.1986 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen ist. Die Änderung des § 21 der Satzung wurde am 3. August 1994 beschlossen. Die Änderung des § 2 der Satzung wurde am 1.März 2002 beschlossen, um den Vorschriften der §§ 51 ff. Abgabenordnung zu entsprechen. Die Änderungen §§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2,3,4, § 10 § 1 sowie Beitragssatzung
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 17 Abs. 4, wurden am 13.3.2009 beschlossen. Die Beitragssatzung wurde an die Satzung direkt angeschlossen.

 

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